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öffentlich


Antrag auf Bauvoranfrage zur Errichtung einer Hundeschule auf Fl.Nrn. 386 und 386/12 (Sportplatzgelände an der Herzogenauracher Straße)



Sachvortrag:


Beschreibung des geplanten Vorhabens
Die vorgesehene Fläche ist in zwei Flurnummern aufgeteilt und umfasst nach Übersicht der vorgelegten Skizzen ca. 7.350 m². Die Teilfläche mit der Fl.Nr. 386/12 ist bis zum 30.09.2076 an den TCT 1977 e.V. durch Erbrecht verpachtet.

Vorgesehen ist eine Einzäunung mit mobilen Bauzaun-Elementen, die Aufstellung von 2 Bau-Containern mit einer darüberliegenden Pultdach-Überdachung sowie die Errichtung von Stellplätzen für 20 PKW. Anschlüsse an die Wasserversorgung und an das Abwasser sind nicht vorgesehen. Eventuell benötigte Toiletten für die Mitglieder und Gäste sind nicht eingeplant. Zur fachgerechten Entsorgung von Hundekot liegt derzeit keine planerische Aussage vor.

Nach Süden und Osten soll außerhalb der mobilen Bauzaun-Elemente ein Wildhecke gepflanzt werden, im Bereich des Parkplatzes ist ein Blühstreifen als Abgrenzung vorgesehen.

Der Erlanger Verein hat ca. 180 Mitglieder wovon etwa 90 aktiv an der regelmäßigen Hundeausbildung teilnehmen. Die zeitliche Nutzung erstreckt sich an den Wochentagen von 17:00 bis 21:00 Uhr und samstags von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr.


Zulässigkeit des Vorhabens
Vom Gemeinderat Tuchenbach ist nun zu entscheiden, ob das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zum vorgenannten Vorhaben in Aussicht gestellt wird.

Die Fl.Nrn. 386/12 und 386 liegen im Außenbereich, weshalb sich die Zulässigkeit nach § 35 BauGB richtet. Im Außenbereich gibt es strenge Anforderungen bezüglich der Zulässigkeit von Vorhaben.

Die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich ist in § 35 Abs. 1 BauGB geregelt. Für Hundeschulen kommt allenfalls der Tatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Betracht. Darunter fallen Vorhaben, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Für die Privilegierung reicht es allerdings nicht, dass ein Vorhaben sinnvoll nur im Außenbereich errichtet werden kann.

Gemäß Drucksache 17/20921 des Bayerischen Landtags vom 08.06.2018 (17. Wahlperiode) auf eine Anfrage einer Partei zur Genehmigungsvoraussetzung für gewerbliche Hundeschulen, fällt eine Hundeschule nicht unter diese Privilegierung, wenn damit ausschließlich oder überwiegend individuelle Freizeit- und Erholungswünsche bedient werden. Dies ist vorliegend der Fall, da der Schwerpunkt der Anlage gemäß Beschreibung in einer allgemeinen Hundeausbildung liegt, die in entgeltlichen Kursen von jedermann in Anspruch genommen werden kann, der Mitglied im Verein ist. Gemeinwohlaspekte stehen nicht im Vordergrund. Eine Privilegierung ist daher auch aufgrund der vorgenannten Drucksache und der Urteile des VG Bayreuth vom  30.09.2004 (Az. 2 K 04.16, BeckRS 2015, 41668, BAYERN.
RECHT) und des VG Würzburg vom 22.06.2022 (Az. W 4 K 22.1053, BeckRS 2022, 41308) nicht gegeben, weil das individuelle Freizeitinteresse der an einer Hundeausbildung interessierten Hundebesitzer gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, das einen von baulichen Anlagen weitestgehend freigehaltenen Außenbereich voraussetzt, zurückzustehen hat.

Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 35 Abs. 2 BauGB.
Die Errichtung einer Hundeschule im Außenbereich kann nach dieser Bestimmung zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Darstellungen eines Flächennutzungsplans sind gem. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB ein öffentlicher Belang, der in diesem Zusammenhang zu prüfen ist. Soweit dieser Belang aufgrund einer Diskrepanz zwischen der geplanten Nutzung und der bestehenden Darstellung des Flächennutzungsplans beeinträchtigt ist, müsste der Flächennutzungsplan geändert werden, um insofern die Genehmigungsfähigkeit der Hundeschule herbeizuführen. Dabei wird es auch im jeweiligen Einzelfall darauf ankommen, in welchem Umfang bauliche Anlagen für die Hundeschulen errichtet werden sollen. Die Beeinträchtigung öffentlicher Belange wird in der Regel eher anzunehmen sein, wenn für die Hundeschule Gebäude errichtet werden sollen, als wenn es lediglich um eine Übungswiese mit untergeordneten Baulichkeiten (wie Hindernisparcours und Aufbewahrungsboxen) geht. Davon unberührt bleibt im Übrigen das Erfordernis, dass durch das Vorhaben auch keine sonstigen öffentlichen Belange berührt sein dürfen.

Im aktuell gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Tuchenbach, der derzeit überarbeitet wird, ist die Fläche für den potentiellen Hundeübungsplatz als "innerörtliche Grünzüge und Ortsrandeingrünung" und im Entwurf der Neuaufstellung des FNP als "Grünfläche" dargestellt. Aus Sicht der Verwaltung steht diese Darstellung der Nutzung als Hundeübungsplatz entgegen.
Ebenso ist die Erschließung dieser Flächen nicht ausreichend gesichert, da dort lediglich die wegemäßige Erschließung vorhanden ist. Wie bereits erläutert, ist eine Erschließung mit Strom, Wasser und Abwasser nichtvorhanden, was aus Sicht der Verwaltung für diese Größe eines Hundeplatzes und der Anzahl an Besucher und deren Trainingszeiten jedoch zwingend notwendig ist.

Eine Erschließung durch die Gemeinde Tuchenbach ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geplant und wird auch nicht in Aussicht gestellt.

Dem geplanten Vorhaben kann somit das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht in Aussicht gestellt werden.

Unabhängig vom Einverständnis nach § 36 BauGB, bei dem lediglich über das bauplanerische Baurecht entschieden wird, ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde Tuchenbach für die geplante Realisierung einen entsprechenden Pachtvertrag mit den Antragstellern abschließen muss.



Aus der Sitzung

Das Gremium stellt den Beschluss zurück, da für eine Entscheidung die Rückmeldung vom Landratsamt fehlt und die Pachtsituation des Grundstückes unklar ist. Es wird zudem gewünscht, dass die Verwaltung eine Stellungnahme des Veterinärsamt einholen soll.

 




 



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