Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen Straßen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen, wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt und zudem auch nur so weit die Gemeinde diese mit zumutbaren Mitteln bewältigen kann. Grundsätzlich muss sich der Straßenverkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen.
Die Organisation des Winterdienstes erfolgt durch einen Streuplan. Im Streuplan wird festgelegt wo, wann und in welchem Umfang geräumt und gestreut werden muss.
Im Vergleich zum vergangenen Jahr gibt es bis auf die Verschiebung des Winterdiensts für die Radwege nach Rothenberg und nach Tuchenbach von der Dringlichkeitsstufe 3 in 1 keine Änderungen. Die Dringlichkeitsstufe 1 wird auch in diesem Winter von der Firma MR Maschinenring Franken GmbH geräumt und gestreut.
Der Räum- und Streuplan ist vom Gemeinderat zu beschließen und anschließend bekanntzugeben.
Aus der Sitzung:
Es kommt der Einwand aus dem Gemeinderat, dass man - im Sinne der Verkehrswende - die Priorität der Radwege hochstufen solle.
Laut Herrn Zimmermann wird die Situation dieses Jahr auf den Radwegen erstmals beobachtet, damit man feststellen kann, ob eine Änderung der Priorität der Radwege überhaupt notwendig ist.
Auch kommt die Frage auf, ob die Herabstufung der Priorität auch mit dem Fahrradbeauftragten abgesprochen ist. Die Herabstufung ist laut Herrn Zimmermann mit dem Radbeauftragten - und sogar mit dem Landrat - abgesprochen.
Der Gemeinderat Obermichelbach genehmigt die vorliegenden Räum- und Streupläne der Gehwege und Straßen für die Winterdienstsaison 2023/2024.
Ja-Stimmen: | 17 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 0 |
Anwesende Mitglieder: | 17 |