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öffentlich


Antrag zur wesentlichen Änderung einer Biogasanlage nach §16 BlmSchG auf Fl.Nr. 768/3 (Am Pfannenfeld 4)



Sachvortrag:

In der Biogasanlage auf Fl.Nr. 768/3 dürfen die im Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 30.4.2004 (Az. 840.3) und diversen nachfolgenden Änderungsbescheiden (letzter Änderungsbescheid des LRA Fürth vom 10.8.2022, Az: 44-824-1-41-2022-SA) gelisteten (Bio-) Abfälle aus der Abfallverzeichnisverordnung vom 10.12.2001 behandelt werden.
Es wird nun ein Antrag auf wesentliche Änderung der Anlage gem. § 16 (1) BImSchG gestellt.

Im Rahmen dieses Antrages sollen neue Inputstoffe/-mengen beantragt bzw. wieder aufgenommen werden. Ferner ist Ziel des Antrages, eine zweite Feststoffdosierung, eine Zerkleinerung, sowie eine Fest-/Flüssigtrennung für den Gärrest zu installieren.
Die erzeugte Biogasmenge liegt weiterhin unter 2,3 Mio. m³/a.
Aufgrund der nach der geplanten Änderung vorliegenden Leistungsdaten der Biogasanlage mit max. 15.200 t an Einsatzstoffen, einer Gaserzeugung von < 2,3 Mio. m³/a und der vorhandenen BHKW-Leistung (Hinweis am BHKW sind keine Änderungen geplant) wird die Schwelle für ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nicht überschritten, der Antrag kann als vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden.
Ebenfalls handelt es sich bei der Biogasanlage weiterhin um keine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie (IED), da die Mengenschwellen nach 4.BlmSchV nicht überschritten werden.
Durch die zu beantragenden Änderungen (Gas- und Inputstoffmengenerhöhung, Installation einer zweiten Feststoffdosierung, einer Zerkleinerungsanlage und eines Separators) soll das Potential der Biogasanlage besser ausgenutzt werden, gerade vor dem Hintergrund umweltpolitischen Lage.
In Hinblick auf die Immissionen/Emissionen in Zusammenhang mit den geplanten Änderungen wurde im Zuge der Planung darauf geachtet, emissionsarme Anlagenteile zu verwenden bzw. dort, wo sich Emissionen nicht vermeiden lassen, diese durch die vorgesehenen Maßnahmen zu reduzieren.
Die Errichtung und der Betrieb der geplanten neuen Anlagenteile führen nicht zu Risiken für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft.
Insgesamt sind somit u. E. keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in §1 BlmSchG genannten Schutzgüter zu erwarten.

Darüber hinaus müssen nach § 47 BayBO die durch die Garagen- und Stellplatzsatzung der Gemeinde Obermichelbach festgesetzten notwendigen Stellplätze hergestellt werden:

9.1.Handwerks- und Industriebetrieb

1 Stellplatz je 70 m Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte


Insgesamt wäre daher auf dem Betriebsgelände 1 neuer Stellplätze für Kfz's vorzuhalten. Die Ermittlung des Stellplatzbedarfes führt jedoch zu einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf.


Daher wird für die Ermittlung die Anzahl der Mitarbeiter bzw. der durchschnittlichen Besucher zugrunde gelegt.

Mitarbeiter sind an der neuen Anlagenteilen lediglich zu Wartungs- und Kontrollarbeiten notwendig. Diese Arbeiten können von den Mitarbeitern, dem Betreiber der Biogasanlage durchgeführt werden. Eine Erhöhung der Mitarbeiteranzahl ist nicht vorgesehen.

Stellplätze stehen auf der Bestands-Biogasanlage des Antragstellers ausreichend zur Verfügung, diese können auch für die neuen Anlagenteile genutzt werden.
Es sind daher auf dem Betriebsgelände keine weiteren Stellplätze geplant.

Aus Sicht der Verwaltung kann das Einvernehmen zur vorliegenden Änderung der Biogasanlage sowie der beantragten Abweichung zur Stellplatzsatzung erteilt werden.

Sachvortrag:

In der Biogasanlage auf Fl.Nr. 768/3 dürfen die im Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 30.4.2004 (Az. 840.3) und diversen nachfolgenden Änderungsbescheiden (letzter Änderungsbescheid des LRA Fürth vom 10.8.2022, Az: 44-824-1-41-2022-SA) gelisteten (Bio-) Abfälle aus der Abfallverzeichnisverordnung vom 10.12.2001 behandelt werden.
Es wird nun ein Antrag auf wesentliche Änderung der Anlage gem. § 16 (1) BImSchG gestellt.

Im Rahmen dieses Antrages sollen neue Inputstoffe/-mengen beantragt bzw. wieder aufgenommen werden. Ferner ist Ziel des Antrages, eine zweite Feststoffdosierung, eine Zerkleinerung, sowie eine Fest-/Flüssigtrennung für den Gärrest zu installieren.
Die erzeugte Biogasmenge liegt weiterhin unter 2,3 Mio. m³/a.
Aufgrund der nach der geplanten Änderung vorliegenden Leistungsdaten der Biogasanlage mit max. 15.200 t an Einsatzstoffen, einer Gaserzeugung von < 2,3 Mio. m³/a und der vorhandenen BHKW-Leistung (Hinweis am BHKW sind keine Änderungen geplant) wird die Schwelle für ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nicht überschritten, der Antrag kann als vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden.
Ebenfalls handelt es sich bei der Biogasanlage weiterhin um keine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie (IED), da die Mengenschwellen nach 4.BlmSchV nicht überschritten werden.
Durch die zu beantragenden Änderungen (Gas- und Inputstoffmengenerhöhung, Installation einer zweiten Feststoffdosierung, einer Zerkleinerungsanlage und eines Separators) soll das Potential der Biogasanlage besser ausgenutzt werden, gerade vor dem Hintergrund umweltpolitischen Lage.
In Hinblick auf die Immissionen/Emissionen in Zusammenhang mit den geplanten Änderungen wurde im Zuge der Planung darauf geachtet, emissionsarme Anlagenteile zu verwenden bzw. dort, wo sich Emissionen nicht vermeiden lassen, diese durch die vorgesehenen Maßnahmen zu reduzieren.
Die Errichtung und der Betrieb der geplanten neuen Anlagenteile führen nicht zu Risiken für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft.
Insgesamt sind somit u. E. keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in §1 BlmSchG genannten Schutzgüter zu erwarten.

Darüber hinaus müssen nach § 47 BayBO die durch die Garagen- und Stellplatzsatzung der Gemeinde Obermichelbach festgesetzten notwendigen Stellplätze hergestellt werden:

9.1.Handwerks- und Industriebetrieb

1 Stellplatz je 70 m Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte


Insgesamt wäre daher auf dem Betriebsgelände 1 neuer Stellplätze für Kfz's vorzuhalten. Die Ermittlung des Stellplatzbedarfes führt jedoch zu einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf.


Daher wird für die Ermittlung die Anzahl der Mitarbeiter bzw. der durchschnittlichen Besucher zugrunde gelegt.

Mitarbeiter sind an der neuen Anlagenteilen lediglich zu Wartungs- und Kontrollarbeiten notwendig. Diese Arbeiten können von den Mitarbeitern, dem Betreiber der Biogasanlage durchgeführt werden. Eine Erhöhung der Mitarbeiteranzahl ist nicht vorgesehen.

Stellplätze stehen auf der Bestands-Biogasanlage des Antragstellers ausreichend zur Verfügung, diese können auch für die neuen Anlagenteile genutzt werden.
Es sind daher auf dem Betriebsgelände keine weiteren Stellplätze geplant.

Aus Sicht der Verwaltung kann das Einvernehmen zur vorliegenden Änderung der Biogasanlage sowie der beantragten Abweichung zur Stellplatzsatzung erteilt werden.


Beschluss:

Der Bau-, Energie- und Umweltausschuss der Gemeinde Obermichelbach erteilt sein Einvernehmen nach §36 BauGB zum Änderungsantrag auf Fl.Nr. 768/3 (Am Pfannenfeld 4) gemäß §16 BlmSchG und den damit verbundenen baulichen Änderungen (Feststoffdosierung, Zerkleinerungseinrichtung und Separator). Darüber hinaus wird das Einvernehmen zum vorliegenden Antrag auf Abweichung von den Vorgaben der Stellplatzsatzung erteilt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
6
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
6
 

 



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Vacher Straße 25, 90587 Obermichelbach
Tel.: 0911 99755-0
E-Mail: info@vg-obermichelbach-tuchenbach.de
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