Antrag auf Baugenehmigung Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelcarport auf Fl.Nr.71/49; Beschluss
Sachvortrag:
Die Antragsteller beantragen die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelcarport auf Fl.Nr. 71/49
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.IV "An der Veitsbronner Straße"
Für das geplante Vorhaben wird eine isolierte Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften beantragt. Es handelt sich hierbei um eine Abweichung bezüglich der Grenzbebauung. Die max. Lange von Nebengebäuden (Garagen) mit einer mittleren Wandhöhe von 3,00 m beträgt 9,00 m an einer Grenzseite. An allen Grenzseiten dürfen insgesamt maximal 15,00 m bebaut sein. Über diese Abweichung entscheidet jedoch die untere Bauaufsichtsbehörde.
Der Gemeinderat Tuchenbach hat über die beantragten isolierte Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu entscheiden. Von folgenden Festsetzungen wird eine Befreiung beantragt:
Von der Bebauung freizuhaltende Schutzfläche wird überbaut
Die Grundflächenzahl wird überschritten
Geschossigkeit I+D
Dachneigung
Die Gründe für die Befreiungen sind dem Antragsformular zu entnehmen.
Beschluss:
Der Gemeinderat Tuchenbach erteilt sein Einvernehmen zum vorliegenden Antrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelcarport gemäß § 36 BauGB. Die beantragten Befreiungen werden erteilt.
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