Nachdem die Regelungen sowohl in der Geschäftsordnung, wie auch die der Satzung zur Regelung des Gemeindeverfassungsrechts getroffen werden, sollten vorab diese grundsätzlichen Fragen beschlossen werden.
- Verfahren
Der Gemeinderat muss zunächst entscheiden, nach welchem Verfahren die Ausschüsse zu besetzen sind und wie bei gleichem Sitzanspruch verfahren werden soll. Die bisherige Geschäftsordnung hat folgende Regelung:
Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt; haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen. Mögliche Verfahren wären auch Sainte-Laguë/Schepers und D´Hondt. Die Bayerische Verwaltungsakademie empfiehlt die Anwendung Hare-Niemeyer.
- Bildung von Ausschüssen
Es ist zu entscheiden, welche Ausschüsse mit welcher Zuständigkeit gebildet werden sollen und wie viele Mitglieder und Stellvertreter der jeweilige Ausschuss erhalten soll.
- Obwohl nur für Gemeinden mit über 5.000 Einwohnern zwingend vorgeschrieben, sollte trotzdem ein Rechnungsprüfungsausschuss nach Art. 103 GO eingerichtet werden.
4. Von der Bildung eines Ferienausschusses wird bei dieser Gemeindegröße nach Rücksprache mit dem Bayerischen Gemeindetag abgeraten.
Der Gemeinderat beschließt folgende Ausschüsse zu bilden:
Der Rechnungsprüfungsausschuss bestehend aus 5 Mitgliedern, einschließlich Vorsitzenden.
Auf die Bildung weiterer Ausschüsse wird verzichtet.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die Verteilung der Sitze nach dem Verfahren Hare-Niemeyer; haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen.
Ja-Stimmen: | 12 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 0 |
Anwesende Mitglieder: | 12 |