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öffentlich


Beschlussfassung über das Verfahren zur Ausschussbesetzung, über die Art und Zahl der Ausschüsse



Sachvortrag:
 
Nachdem die Regelungen sowohl in der Geschäftsordnung, wie auch die der Satzung zur Regelung des Gemeindeverfassungsrechts getroffen werden, sollten vorab diese grundsätzlichen Fragen beschlossen werden.
 
  1. Verfahren
Der Gemeinderat muss zunächst entscheiden, nach welchem Verfahren die Ausschüsse zu besetzen sind und wie bei gleichem Sitzanspruch verfahren werden soll. Die bisherige Geschäftsordnung hat folgende Regelung:
Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt; haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen. Mögliche Verfahren wären auch Sainte-Laguë/Schepers und D´Hondt. Die Bayerische Verwaltungsakademie empfiehlt die Anwendung Hare-Niemeyer.
 
  1. Bildung von Ausschüssen
Es ist zu entscheiden, welche Ausschüsse mit welcher Zuständigkeit gebildet werden sollen und wie viele Mitglieder und Stellvertreter der jeweilige Ausschuss erhalten soll.
 
Die Ausschüsse haben den Zweck, die Vollversammlung des Gemeinderats zu entlasten, die vorberatenden Ausschüsse dadurch, dass über größere und wichtigere Beratungsgegenstände eine Aussprache in einem (möglichst sachverständigen) kleineren Kreis stattfindet, ohne dass eine Entscheidung namens der Gemeinde gefällt wird, die beschließenden Ausschüsse dadurch, dass sie anstelle des Gemeinderats selbstständig entscheiden, also eine Entscheidung des Gemeinderats im Regelfall entbehrlich machen.
 
Ob die Gemeinde von dem Recht zur Einrichtung von beschließenden Ausschüssen überhaupt Gebrauch machen will, ist - abgesehen vom Werkausschuss, vom Ferienausschuss bei Festsetzung einer Ferienzeit und in Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern vom Rechnungsprüfungsausschuss - ihrem Ermessen überlassen. Die Regelungen dieser Art kommen wegen der Notwendigkeit eines vernünftigen zahlenmäßigen Verhältnisses zwischen Gemeinderat und Ausschuss im Allgemeinen nur in größeren Gemeinden in Betracht!
  1. Obwohl nur für Gemeinden mit über 5.000 Einwohnern zwingend vorgeschrieben, sollte trotzdem ein Rechnungsprüfungsausschuss nach Art. 103 GO eingerichtet werden.
 
  1. Während sonst die Bildung von Ausschüssen in das Ermessen des Gemeinderats gestellt ist, muss in Gemeinden, in denen ein Eigenbetrieb vorhanden ist, ein Werkausschuss bestellt werden.
 
5.    Von der Bildung eines Ferienausschusses wird bei unserer Gemeindegröße nach Rücksprache mit dem Bayerischen Gemeindetag abgeraten.
 
 
 

Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt die Verteilung der Sitze nach dem Verfahren Hare-Niemeyer; haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen.
 
 
Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt folgende Ausschüsse zu bilden:
 
Der Rechnungsprüfungsausschuss bestehend aus 5 Mitgliedern, einschließlich Vorsitzenden.
 
Der Werkausschuss bestehend aus 6 Mitgliedern, und dem Vorsitzenden.
 
Der Bau-, Energie- und Umweltausschuss bestehend aus 6 Mitgliedern, und dem Vorsitzenden.
 
Auf die Bildung eines Kultur-, Bildungs- und Sportausschuss wird verzichtet.
 

Abstimmungsergebnis Sitzverteilung:

Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
  0
Persönlich beteiligt:
  0
Anwesende Mitglieder:
17



Abstimmungsergebnis Ausschüsse:

Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
  0
Persönlich beteiligt:
  0
Anwesende Mitglieder:
17

 

 



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