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öffentlich


Gratulationen durch den ersten Bürgermeister



Sachvortrag:

Die Weitergabe von Melderegisterdaten an den ersten Bürgermeister zu Gratulationszwecken ist aus datenschutzrechtlichen Gründen vertretbar, wenn dies als gemeindliche Aufgabe anzusehen ist. Der Erlass einer Richtlinie nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO (Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters), die die örtlich maßgeblichen Gratulations- bzw. Kondolierungsanlässe festlegt, wird empfohlen.
 

Beschluss:

 
Der erste Bürgermeister oder seine Stellvertreter gratuliert Bürgerinnen und Bürger aus Anlass der Vollendung des 18., 70., 75. und 80. und jeden weiteren Lebensjahres sowie zum 25., 50, 60., 65., 70., 75. und 80. Hochzeitstag sowie zur Geburt eines Kindes. Weiterhin wird bei Sterbefällen kondoliert.
 
Voraussetzung ist, dass die Betroffenen ihren ständigen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Tuchenbach haben/hatten. Ein Anspruch auf Ehrung besteht nicht.
 
Weiterhin werden die Gestaltung der Schreiben sowie die Entscheidung über etwaige Geschenke dem ersten Bürgermeister zur selbständigen Erledigung übertragen.
 
 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
13
 

 



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Verwaltungsgemeinschaft Obermichelbach-Tuchenbach
Vacher Straße 25, 90587 Obermichelbach
Tel.: 0911 99755-0
E-Mail: info@vg-obermichelbach-tuchenbach.de
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