Die Winterdienstsaison 2020/2021 steht bevor. Hierfür ist es erforderlich, dass jede Gemeinde einen Räum- und Streuplan aufstellt, der vom Gemeinderat genehmigt werden muss.
Warum muss ein Räum- und Streuplan erstellt werden?
Der Räum- und Streuplan gehört als Unterfall der Dienstanweisung zu den elementaren Bestandteilen der kommunalen Winterdienstorganisation. Er regelt detailliert den Einsatz der Mitarbeiter, Fahrzeuge, Geräte sowie Streumittel und weist den Arbeitsgruppen Bezirke bzw. Routen zu. Er soll sicherstellen, dass überall dort geräumt und gestreut wird, wo es notwendig ist. Grundsätzlich sollte so wenig wie möglich und so viel wie nötig gestreut werden.
Eine an haftungsrechtlichen Standards orientierte Organisation des Winterdienstes erfordert eine Dienstanweisung, das Erstellen und laufende Aktualisieren von Räum- und Streuplänen, stetige Dokumentationen der Winterdiensttätigkeiten in einem Streubuch oder mittels digitaler Datenerfassungssysteme, eine fachbezogene Auswahl, Schulung und Kontrolle des Personals, Vorbereitungen hinsichtlich des Materialbedarfs sowie die Einrichtung eines Warn- und Erkennungsdienstes.
Die Kommunen haften nicht nur für Pflichtverletzungen bei der Durchführung des Winterdienstes, sondern auch für ein Organisationsverschulden im Vorfeld, wenn nicht durch sachgerechte Planung sichergestellt ist, dass die Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß erfüllt werden kann.
Es besteht die Gefahr, dass für Schadensfälle, die unmittelbar mit dem Winterdienst zusammenhängen, Schadensersatzansprüche gestellt werden. Dabei werden vor Gericht immer wieder die Dokumentation und die Organisation des Winterdienstes geprüft. Durch die schriftliche Ersterfassung des Räum- und Streuplans werden die Vorgaben für den Winterdienst schriftlich fixiert. Insbesondere werden dabei die Reinigungsflächen, die zeitliche Abfolge und der Standard der Reinigung eindeutig festgelegt. Damit haben die zuständigen Bauhofarbeiter und die Verwaltung eine belastbare Grundlage zur Durchführung des Winterdienstes in der Hand.
Es ist daher auch für die Gemeinde Tuchenbach zwingend notwendig, einen auf die Gemeinde abgestimmten Räum- und Streuplan zu beschließen und öffentlich bekanntzumachen.
Die kommunalen Räum- und Streupläne müssen zwingend enthalten:
- alle verkehrswichtigen und gefährlichen innerörtlichen Straßenabschnitte,
- Gehwege, soweit ein echtes Verkehrsbedürfnis besteht und die Streupflicht nicht auf die Anlieger übertragen wurde
- belebte und zugleich unentbehrliche Fußgängerüberwege,
- alle sonstigen verkehrswichtigen und gefährlichen Bereiche, wie evtl. Parkplätze, Fußgängerzonen, Haltestellen usw.,
- alle besonders gefährlichen Stellen außerhalb geschlossener Ortslage
Der Gemeinderat Tuchenbach genehmigt den vorliegenden Räum- und Streuplan für die Winterdienstsaison 2020/2021.
Ja-Stimmen: | 11 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 0 |
Anwesende Mitglieder: | 11 |