Die Eigentümerin des Grundstücks mit der Fl.Nr. 399 (Burgstaller Weg 17) stellt einen Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport und Garage dem genannten Grundstück.
Für das Bauvorhaben wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 14 "An der Herzogenauracher Straße" bezüglich der Fußbodenoberkante EG benötigt. Laut Bebauungsplan darf die Oberkannte des fertigen Fußbodens im EG maximal 30 cm über der erstmalig hergestellten Erschließungsstraße liegen.
Nachdem das geplante Gebäude nur eingeschossig ausgeführt wird, wird die maximal mögliche Firsthöhe laut Antragstellerin bei weitem nicht erreicht. Eine Beeinträchtigung der umliegenden Nachbargebäude erfolgt nicht. Daher soll die Oberkannte des fertigen Erdgeschossfußbodens statt 30 cm auf ca. 0,54 Meter über dem Bezugspunkt an der Straße liegen.
Eine Befreiung dieser Art, wurden in diesem Baugebiet noch nicht erteilt.
Das Gremium diskutiert hinsichtlich der Befreiung bezüglich der Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens. Da eine derartige Befreiung in diesem Baugebiet bisher noch nicht erfolgt ist und die anderen Grundstücksbesitzer Lösungen gefunden haben um ohne Befreiung bauen zu können, möchte man keine Befreiung erteilen. Sollten die Nachbarn einheitlich dem Bauantrag zugestimmt haben, könnte man eventuell über eine Befreiung nachdenken. Jedoch gäbe es auch noch die Möglichkeit der Abtragung auf der Nordseite, um eine Nutzung des Kellergeschosses besser zu ermöglichen. Um das einheitliche Erscheinungsbild zu wahren und keine Präzedenzfälle zu schaffen, möchte man die beantragte Befreiung nicht erteilen.
Der Gemeinderat Tuchenbach erteilt zum vorliegenden Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport und Garage auf Fl.Nr. 399 sein Einvernehmen nach § 36 BauGB.
Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Fußbodenoberkante EG wird nicht erteilt.
Ja-Stimmen: | 10 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 0 |
Anwesende Mitglieder: | 10 |