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öffentlich


Richtlinien zur Vergabe von Baugrundstücken; Beratung und Beschluss



Sachvortrag:
 
Hinweis: Persönliche Beteiligung prüfen!
 
Der Gemeinderat Tuchenbach hat die bisherige Vergabepraxis beim Verkauf gemeindlicher Grundstücke aufgegeben. Die Verwaltung wurde daher beauftragt, dem Gemeinderat weitgehend rechtssichere Möglichkeiten für eine Vergabe zu unterbreiten.
 
Nach Auskunft des Bayerischen Gemeindetages (Fr. Gradl) ist bei Abwicklung von Grundstückverkäufen grundsätzlich zu beachten:
 
  • Angemessene Transparenz/Grad an Öffentlichkeit (je nach Fallgestaltung und Bedeutung kann das auch nur Eintrag auf Homepage, Gemeindeamtsblatt mit Verkaufs- /Vermietungsabsicht etc. sein; beispielsweise bei "Umsiedlung" oder Erweiterung des Gewerbetriebs kann nach Auffassung des BayGT ausnahmsweise auch auf Veröffentlichung verzichtet werden).
  • Verkehrswert ermitteln lassen (EU-beihilferechtl. wäre ein bedingungsfreies Bietverfahren mit Verkauf an den Meistbietenden gemäß den Modalitäten der Kommissionsmitteilung auch möglich, dann wäre ohnehin die Transparenz gewahrt)
  • Sachliche Gründe für Entscheidung: Willkürverbot, da nur mittelbare Grundrechtsbindung über zivilrechtliche Generalklauseln und Art. 3 GG - bei Zahlung des Verkehrswerts
 
 
Nach Auffassung der Verwaltung gibt es für die Vergabe/Veräußerung von Grundstücken die nachfolgenden Möglichkeiten:
 
1. Bieterverfahren
Beim Bieterverfahren legt die Gemeinde einen vorher, aufgrund des Bewertungsgutachten ermittelten Mindestpreis fest und schreibt die Grundstücke aus. Die potentiellen Käufer können anschließend ihre Angebote für ein oder mehrere Grundstücke abgeben. Nach Ende des Ausschreibungsverfahrens erhält der meistbietende Interessent den Zuschlag für das Grundstück.
 
2. Losverfahren beim Notar
Beim Losverfahren wird das jeweilige Grundstück, mit einem vorher durch Verkehrswertgutachten ermittelten Verkaufspreis, ausgeschrieben und zum Verkauf angeboten. Die bis zum Fristende eingehenden Angebote werden verschlossen aufbewahrt und erst unter Beisein des Notars geöffnet. Unter notarieller Aufsicht wird anschließend das Losverfahren durchgeführt.
 
Der Gemeinderat Tuchenbach hat in seiner Sitzung am 16.11.2020 die Verwaltung beauftragt, ein sog. Einheimischenmodell zu erarbeiten. Eine Vergabe im Bieterverfahren bzw. Losverfahren wird nicht gewünscht. Deshalb ergeht folgender Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag 1
Der Gemeinderat Tuchenbach beschließt, künftige Grundstücksvergaben nicht durch Bieterverfahren oder Losverfahren durchzuführen. Die Grundstücke sollen anhand eines Einheimischenmodells vergeben werden.
 
3. Einheimischenmodell
 
Bei der Vergabe von Grundstücken im Rahmen eines sogenannten "Einheimischenmodells" handelt es sich um eine mittelbare Förderung bestimmter Personenkreise (z.B. junge, kinderreiche ortsansässige Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen), um diesen einerseits den vergünstigten Erwerb von Grund und Boden in ihrer Heimatgemeinde zu ermöglichen und sie andererseits in der Gemeinde zu halten, um ein strukturelles Ausbluten gerade von ländlichen Gegenden und dem Stadt-Umland-Bereich zu verhindern.
 
Das Einheimischenmodell ist eine Richtlinie zur Vergabe von Grundstücken, die vom Gemeinderat erlassen werden muss. Anhand eines Punktekatalogs und verschiedenen Kriterien, wie beispielsweise Familienverhältnisse, Einkommen, Ortsansässigkeit, Ehrenamt etc. werden die Grundstücke nach der so ermittelten Rangliste vergeben.
 
 
Die nachfolgende EHM-Leitlinien sind das Ergebnis längerer Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie der Bayerischen Staatsregierung über Kautelen, bei deren Anwendung die Europäische Kommission in Aussicht stellt, keine Einwände mehr gegen die in Bayern praktizierten Einheimischenmodelle zu erheben.
 
 
Vereinfachte Darstellung der Leitlinien:
 
Zugangsvoraussetzungen:
Vermögensobergrenze
Einkommensobergrenze
 
Auswahlkriterien:
Ortsbezugskriterien
Sozialkriterien
Wohnsitz
Vermögen und Einkommen
Arbeitsstelle
Ehrenamt (max. 5 Jahre)
Weitere soziale Kriterien:
Familienstand, Kinder, Pflege naher Angehöriger, Behinderung
Gewichtung 50% max. oder niedriger
Gewichtung auch höher
50 (40/30/20/10/0)
50 (60/70/80/90/100)
 
Sicherung des Förderzwecks
 
Ortsbezugs- und Sozialkriterien sind in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen.
 
 
Nach Rücksprache mit dem Bay. Städtetag (Herr Gleich) kann "vergünstigt" nicht nur auf den Preis des Grundstücks bezogen werden, sondern bedeutet u.U. auch ein für den ortsansässigen erleichterten Zugriff auf ein Grundstück. Sobald die Kriterien ortsansässig + vergünstigt zum Tragen kommen, hat sich die Gemeinde an die Leitlinie zu halten. Ob die Leitlinien auch anzuwenden sind, wenn zum "vollen" Grundstückspreis verkauft wird, ist noch nicht entschieden.
 
Die Kommunalaufsicht hat mitgeteilt, dass sowohl die Verwendung des Bodenrichtwerts, als auch die Festsetzung eines Preises auf Grundlage eines Gutachtes zulässige Grundlagen für die Festlegung des Verkaufspreises sind. Dabei kann selbstverständlich immer nur der aktuelle Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Festsetzung sein, entscheidend ist dabei, dass die Festsetzung und der Verkauf nicht außerordentlich lange auseinander liegen. Zukünftige Entwicklungen der Marktpreise und Richtwerte können nicht vorausgesehen werden.
 
Der Gemeinderat Tuchenbach hat in seiner Sitzung am 16.11.2020 beraten, dass keine vergünstigte Abgabe der Grundstücke erfolgen soll. Deshalb ergeht folgender Beschlussvorschlag:
 
Beschlussvorschlag 2
Der Gemeinderat Tuchenbach beschließt, dass keine preisliche vergünstigte Abgabe der Grundstücke erfolgen soll. Die Vergabe erfolgt grundsätzlich zum jeweiligen Bodenrichtwert bzw. nach Erstellung eines entsprechenden Gutachtens zum festgestellten Wert.
 
__________________________________________________________________________
 
 
 
Der Bay. Gemeindetag empfiehlt die Richtlinie der Stadt Traunstein. Diese wurde dem Gemeinderat bereits übermittelt und liegt nochmals als Anlage 1 bei. Weiterhin wurde bei einigen Landkreiskommunen nach der jeweiligen Vergabepraxis gefragt. Eine Übersicht der jeweiligen Modelle der Kommunen die ein Vergabemodell erarbeitet haben sowie ein Vergleich mit dem ausgearbeiteten Modell aufgrund des Traunsteiner Modells bzw. der Beratungen in der letzten Sitzung ist der Beschlussvorlage beigefügt (Anlage 2)
 
Es wurden zwei Modelle erarbeitet. Ein Vorschlag befasst sich mit dem vom Bay. Gemeindetag, der Kommunalaufsicht und der Verwaltung empfohlenen Vorgehensweise (Modell 1, Anlage 3). Dieses enthält Vorgaben zu Einkommen und Vermögen.
 
Beim Modell 2 (Anlage 4) wurden, wie in der letzten Sitzung beraten, Einkommen- und Vermögen gänzlich unbeachtet gelassen.
 
Zu beiden Modellen wurden jeweilige Excel-Listen erarbeitet, bei denen mehrere klischeehafte Bewerbende definiert wurden um damit die Zielkonformität des Modells zu prüfen (Anlage3_1, und Anlage4_1). Weiterhin wurde eine Excel-Liste, ohne die Berücksichtigung des Ehrenamts, erstellt (Anlage4_2).
 
Dies ergab folgendes Ergebnis:
 
Lt. Anlage 3.1 -Mit Einkommen und Vermögen
 
1
Einkommen über Grenze
KO
 
2
Vermögen über Grenze
KO
 
3
Tuchenbacher, Ehrenamt, geringes Einkommen und Vermögen, 2 Kinder
220
1
4
Tuchenbacher, keine Kinder, max. Einkommen und Vermögen
97
7
5
Tuchenbacher, 2 Kinder, max. Einkommen und Vermögen
180
3
6
Tuchenbacher, 2 Kinder, max. Einkommen und Vermögen, Behinderung/Pflege
210
2
7
Keine Ortskriterien, niedriges Einkommen und Vermögen, 3 Kinder
100
6
8
geringer Ortsbezug, niedriges Einkommen und Vermögen, 2 Kinder
104
5
9
keine Ortskriterien, niedriges Einkommen und Vermögen, 3 Kinder, Behinderung/Pflege
130
4
 
 
 
 
Lt. Anlage 4.1 -Ohne Einkommen und Vermögen
 
1
Tuchenbacher, Ehrenamt, 2 Kinder
140
2
2
Tuchenbacher, keine Kinder
90
4
3
Tuchenbacher, 2 Kinder, Behinderung/Pflege
160
1
4
Keine Ortskriterien, 3 Kinder
60
6
5
geringer Ortsbezug, 2 Kinder
73
5
6
keine Ortskriterien, 4 Kinder, Behinderung/Pflege
100
3
 
 
 
 
Lt. Anlage 4.2 -Ohne Einkommen und Vermögen, ohne Ehrenamt:
Punkte
Rangliste
1
Tuchenbacher, 2 Kinder
140
2
2
Tuchenbacher, keine Kinder
100
4
3
Tuchenbacher, 2 Kinder, Behinderung/Pflege
170
1
4
Keine Ortskriterien, 3 Kinder
60
6
5
geringer Ortsbezug, 2 Kinder
75
5
6
keine Ortskriterien, 4 Kinder, Behinderung/Pflege
100
3
 
 
 
 
 
 
 
 
 


Entscheidung
 
Auf die Frage an die Kommunalaufsicht, ob es aus ihrer Sicht vertretbar wäre, wenn die Gemeinde Tuchenbach beim Verkauf zum Richtwert eine Vergaberichtlinie mit Ortsbezug, jedoch ohne Einkommens- und Vermögensgrenzen festlegt, haben wir folgende Antwort erhalten:

E-Mail v. 24.11.2020, Fr. Simon
 
"Wir halten das Abstellen nur auf den Ortsbezug für zu undifferenziert und würden hier weitere Kriterien heranziehen, u.a. eben die Einkommens - und Vermögensgrenze. Die "klassischen" Kriterien haben sich hier wohl bewährt. Auch die von Ihnen beigefügten Richtlinien der Stadt Traunstein stellt ja ebenfalls darauf ab. Wenn Sie hiervon abweichen wollen, können wir Ihnen hier nur mitteilen, dass dies eben noch nicht gerichtlich entschieden wurde und wir daher den Ausgang nicht voraussehen können, sollte es hier zu Klagen kommen.
 
Wir empfehlen daher, die Vermögens - und Einkommensgrenze mit einzubeziehen, letztlich liegt die Entscheidung aber beim Gemeinderat."
 
 
 
 
In der Sitzung wurden nach Beratungen folgende Beschlüsse gefasst:
 
Beschluss 1
Der Gemeinderat Tuchenbach beschließt, künftige Grundstücksvergaben nicht durch Bieterverfahren oder Losverfahren durchzuführen. Die Grundstücke sollen anhand eines Einheimischenmodells vergeben werden.
 
 
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
10
 
 
Beschluss 2
Der Gemeinderat Tuchenbach beschließt, dass keine preisliche vergünstigte Abgabe der Grundstücke erfolgen soll. Die Vergabe erfolgt grundsätzlich mindestens zum jeweiligen Bodenrichtwert bzw. nach Erstellung eines entsprechenden Gutachtens mindestens zum festgestellten Wert.
 
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
10
 
Die Verwaltung hat die Gemeinderatsmitglieder erneut eindringlich darauf hingewiesen, dass ein Vergabemodell ohne die Zugangsvoraussetzungen "Einkommen und Vermögen" vom Bayerischen Städtetag, Bayerischen Gemeindetag, der kommunalen Rechtsaufsicht des Landkreises Fürth und von Fachanwälten nicht empfohlen wird und daher von einem Modell ohne diese Voraussetzungen abraten. Wenn der Gemeinderat Tuchenbach hiervon dennoch abweichen möchte, kann der Ausgang von eventuellen Klagen gegen diese Richtlinien nicht vorhergesagt werden, da es hierzu noch keine Urteile gibt.
Beschluss 3
Der Gemeinderat Tuchenbach verzichtet ausdrücklich auf die in den Leitlinien vereinbarten Zugangsvoraussetzungen "Einkommen und Vermögen".
 
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
10
 
 
Aufgrund der vorangegangenen Beschlüsse, haben sich die Gemeinderäte für ein Grundmodell in Anlehnung an das Modell 2 - OHNE Zugangsvoraussetzungen "Vermögen und Einkommen" entschieden. Dieses Modell war als Anlage verfügbar und ist nun nachstehend abgedruckt. Zu diesem Modell gibt es erneut Beschlussvorschläge und Punkte, über die der Gemeinderat Tuchenbach zu entscheiden hatte.
 
 
2. Modell 2 - OHNE Zugangsvoraussetzung "Vermögen und Einkommen"
 
 
Es sind verschiedene Entscheidungen zu treffen:
 
Zielsetzung / Präambel:
Durchmischung?        ortsansässige junge Familien?
 
In der Präambel erfolgt eine Umschreibung der Zielsetzung des kommunalen Vergabemodells. Dabei sollte auf die örtlichen Verhältnisse eingegangen werden, um die Erforderlichkeit des Modells in wenigen Sätzen zu verdeutlichen. Die in der Präambel festgeschriebene Zielsetzung muss sich in den Kriterien wiederfinden.
 
 
Beschlussvorschlag 2.1
 
Der Gemeinderat Tuchenbach beschließt folgende Präambel:
 
Die stark gestiegenen Baulandpreise und Baupreise speziell auch aus dem Städtedreieck Erlangen/Fürth/Nürnberg sowie der Nähe zu Herzogenaurach, erschwert es der ortsansässigen Bevölkerung Baugrundstücke zu erwerben.
 
Das Modell dient dazu, dauerhafte, langfristige und nachhaltige Sesshaftigkeit in der Gemeinde zu ermöglichen, weil diese die soziale Integration und den Zusammenhalt in der örtlichen Gemeinschaft maßgeblich stärkt. Gerade junge Familien mit mehrjähriger Bindung zur örtlichen Gemeinschaft sind auf das Ansiedlungsmodell angewiesen, um auch zukünftig in der Gemeinde Tuchenbach bleiben zu können und nicht zum Wegzug gezwungen zu sein. Daneben will das Modell auch den Zuzug junger Familien und deren Eigentumsbildung fördern.
 
 
__________________________________________________________________________
 
 

Antragsberechtigung:
Nur verheiratete?       Singles?          Lebenspartnerschaften (gleichgeschlechtliche)?
 
 
Wenn auch die Zugangsvoraussetzungen Einkommen und Vermögen nicht gewünscht werden, sollte über vorhandenes Eigentum nachgedacht werden. Die Verwaltung schlägt folgende Zugangsvoraussetzung vor:
 
"Der Antragssteller darf kein Wohnungseigentum, zu Wohnzwecken geeignetes Erbbaurecht oder zu Wohnzwecken geeignetes Grundeigentum haben. Außer Betracht bleiben jedoch Rechte, die keine angemessene Wohnung für den Antragssteller und dessen Haushaltsangehörige (§ 18 WoFG) ermöglichen sowie Rechte, die durch ein Nießbrauchsrecht zu Gunsten Dritter belastet sind. Dem Antragssteller werden die Rechte seines Ehepartners, seines nichtehelichen Lebenspartners und seines Lebenspartners (LPartG) zugerechnet".
 
 
Beschlussvorschlag 2.2
 
Der Gemeinderat Tuchenbach beschließt folgende Antragsberechtigung:
 
Antragsberechtigt sind volljährige, geschäftsfähige Personen. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gem. des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft gelten als ein Antragsteller. Dies gilt auch für unverheiratete Paare, die gemeinsam in dem zu bildenden Haushalt leben werden. Hier erwerben die Partner jeweils 50 % der Eigentumsverhältnisse.
 
Der Antragssteller darf kein Wohnungseigentum, zu Wohnzwecken geeignetes Erbbaurecht oder zu Wohnzwecken geeignetes Grundeigentum haben. Außer Betracht bleiben jedoch Rechte, die keine angemessene Wohnung für den Antragssteller und dessen Haushaltsangehörige (§ 18 WoFG) ermöglichen sowie Rechte, die durch ein Nießbrauchsrecht zu Gunsten Dritter belastet sind. Dem Antragssteller werden die Rechte seines Ehepartners, seines nichtehelichen Lebenspartners und seines Lebenspartners (LPartG) zugerechnet.
 
__________________________________________________________________________
 
 
Auswahlkriterien:
Ortsbezugskriterien
Sozialkriterien
Wohnsitz
Vermögen und Einkommen
Arbeitsstelle
Ehrenamt (max. 5 Jahre)
Weitere soziale Kriterien:
Familienstand, Kinder, Pflege naher Angehöriger, Behinderung
Gewichtung 50% max. oder niedriger
Gewichtung auch höher
50 (40/30/20/10/0)
50 (60/70/80/90/100)
 
 
 
Auswahlverfahren (Bepunktung)
 
Antragsteller, die antragsberechtigt sind und die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, nehmen an dem Auswahlverfahren anhand eines Punktesystems teil. Daraus ergibt sich eine Reihenfolge der Bewerbenden. Diese Reihenfolge ist für die Vergabe von Baugrundstücken entscheidend. Eine davon abweichende Begünstigung aufgrund einer Entscheidung im Einzelfall, insbesondere durch kommunale Gremien, ist unzulässig.
 
Die Auswahl der Auswahlkriterien und deren Gewichtung bestimmt sich nach der in der Präambel zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen und wohnungspolitischen Zielsetzung unter Beachtung europarechtlicher Vorgaben, die in den EHM-Leitlinien skizziert sind.
 
Wie soll die Gewichtung sein? (50%?)
 
Ortsbezugskriterien dürfen höchstens mit 50 Prozent in die Gesamtbewertung einfließen, Ziff. 2.4 EHM-Leitlinien. Dabei darf die Gewichtung beliebig stark zugunsten der Sozialkriterien geändert werden. Ein Verhältnis zwischen Ortsbezugskriterien und Sozialkriterien von 1:1 erlaubt eine starke Priorisierung mit stärkerem Ortsbezug, während eine stärkere Gewichtung der Sozialkriterien - beispielsweise ein Verhältnis von 3:7 - je nach Ausgestaltung einen stärkeren Fokus auf das Thema "Familie" legt.
 
Beschlussvorschlag 2.3
 
Der Gemeinderat Tuchenbach beschließt, eine Gewichtung des Ortsbezugs und der Sozialkriterien von je 50%. D. h. es werden jeweils 100 Punkte vergeben.
 
 
Ortsbezugskriterien
 
Ortsbezugskriterien:
 
  • Die Punktevergabe erfolgt in Abhängigkeit von der verstrichenen Zeitdauer seit Begründung des Erstwohnsitzes und /oder seit Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Gemeinde
 
  • Die höchste zu erreichende Punktzahl ist bei einer Zeitdauer von maximal 5 Jahren erreicht. Es dürfte zulässig sein, für den Bewertungszeitraum 10 Jahre anzusetzen, innerhalb dessen dann die 5 Jahre liegen.
 
  • Nur im Rahmen der Zeitdauer kann die Ausübung eines Ehrenamts berücksichtigt werden, nicht zusätzlich. Der Bay. Gemeindetag rät grundsätzlich von Berücksichtigung des Ehrenamts ab, zumal dadurch Kriterien der Ortsansässigkeit bei Punktebewertung geschmälert wird.
 
  • Die Punkte für die verstrichene Zeitdauer seit Begründung des Erstwohnsitzes und/oder seit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit sind um die Punkte des Ehrenamts zu mindern
 
Wohnsitz:
 
Alternative1:
Hauptwohnsitz (lt. Einwohnermeldedaten) in Tuchenbach (auch frühere Zeiträume)
- für den Antragssteller                                                                     je volles Jahr 18 Punkte
- seinen Ehe- bzw. Lebensgemeinschaftspartner                            je volles Jahr 18 Punkte
(maximal zusammen 90 Punkte)
 
(Führt zu einer Begünstigung von ortsansässigen Paaren gegenüber Alleinstehenden, die bereits dann volle Punktzahl erhalten, wenn der Antragsteller beispielsweise 2 Jahre und dessen Partner 3 Jahre am Ort wohnen).
 
Alternative 2:
Hauptwohnsitz (lt. Einwohnermeldedaten) in Tuchenbach (auch frühere Zeiträume)
- für den Antragssteller                                                                     je volles Jahr 18 Punkte
 
(maximal 90 Punkte)
 
Ehrenamt:
 
Bei der Berücksichtigung des Ehrenamts sollte darauf geachtet werden, die Voraussetzungen einer Berücksichtigung zu definieren.
 
Beschlussvorschlag 2.4:
 
Der Gemeinderat Tuchenbach beschließt bei den Ortskriterien die maximale Gewichtung von 50% wie folgt zu berücksichtigen:
 
Hauptwohnsitz (lt. Einwohnermeldedaten) in Tuchenbach (auch frühere Zeiträume)
- für den Antragssteller                                                                     je volles Jahr 18 Punkte
- seinen Ehe- bzw. Lebensgemeinschaftspartner                            je volles Jahr 18 Punkte
(maximal zusammen 90 Punkte)
 
Bewerber mit Ausübung eines Ehrenamts (=Mitgliedschaft in der Vorstandschaft eines ortsansässigen, eingetragenen Vereins) erhalten je Jahr 2 Punkte, maximal 10 Punkte.
 
 
Sozialkriterien
 
 
Berücksichtigt werden können folgende Kriterien:
 
Familienstand, Kinder, Pflege naher Angehöriger, Behinderung.
 
Beschlussvorschlag 2.5:
 
Der Gemeinderat Tuchenbach beschließt, bei den Sozialkriterien die Gewichtung von 50% mit 100 Punkten und die Berücksichtigung von Kindern (max. 70 Punkte) und Behinderung bzw. Pflege (max. 30 Punkte). Eine Berücksichtigung des Familienstands sowie Einkommen erfolgt nicht. Es erfolgt folgende Gewichtung:
 
je Kind                                                                                                                       20 Punkte
Alle im künftigen Haushalt lebenden Kinder. Eine ärztlich nachgewiesene Schwangerschaft wird als Kind angerechnet.
 
Behinderung oder Pflegegrad eines Antragsstellers oder eines zum Hausstand
gehörenden Familienmitglieds (durch Bescheinigung der Pflegeversicherung nachzuweisen)
Behinderungsgrad über 50 % oder Pflegegrad 1, 2 oder 3                                     15 Punkte
Behinderungsgrad über 80 % oder Pflegegrad 4 oder 5                                         30 Punkte
(maximal 30 Punkte)
 
 
Auswahl bei Punktgleichheit
 
Beschlussvorschlag 2.6:
Der Gemeinderat Tuchenbach beschließt, soweit Bewerber gleiche Punktzahlen erreichen, erhält derjenige Bewerber/diejenige Bewerberin in der Reihenfolge den Vorzug, der/die
 
  • die größere Zahl an haushaltsangehörigen minderjährigen Kindern vorweist und dann
  • der/die im Losverfahren zum Zuge kommt.
 
 
 
Sicherung des Förderzwecks
 
Beschlussvorschlag 2.7:
 
Der Gemeinderat Tuchenbach beschließt, dass die Verträge insbesondere Regelungen zu folgenden Bereichen enthalten werden:
 
-      Bauverpflichtung
-      Nutzungsbindung
-      Vorkaufsrecht
-      Rückkaufsrecht
 
 
 
 
 
 
 
 
Das Gremium ist gemeinsam mit der Verwaltung das vorstehende Modell durchgegangen und hat hierbei folgende Beschlüsse gefasst und Empfehlungen zur Umsetzung an die Verwaltung ausgesprochen:
 
 
Beschluss 2.1
Der Gemeinderat Tuchenbach beschließt folgende Präambel:
 
Die stark gestiegene Nachfrage nach Bauland speziell auch aus dem Städtedreieck Erlangen/Fürth/Nürnberg sowie der Nähe zu Herzogenaurach, erschwert es der ortsansässigen Bevölkerung Baugrundstücke zu erwerben.
 
Das Modell dient dazu, dauerhafte, langfristige und nachhaltige Sesshaftigkeit in der Gemeinde zu ermöglichen, weil diese die soziale Integration und den Zusammenhalt in der örtlichen Gemeinschaft maßgeblich stärkt. Gerade junge Familien mit mehrjähriger Bindung zur örtlichen Gemeinschaft sind auf das Ansiedlungsmodell angewiesen, um auch zukünftig in der Gemeinde Tuchenbach bleiben zu können und nicht zum Wegzug gezwungen zu sein. Daneben will das Modell auch den Zuzug junger Familien und deren Eigentumsbildung fördern.
 
 
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
10
 
 
Beschluss 2.2
Der Gemeinderat Tuchenbach beschließt folgende Antragsberechtigung:
 
Antragsberechtigt sind volljährige, geschäftsfähige Personen.
 
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
10
 
 
Beschluss 2.3
Der Gemeinderat Tuchenbach beschließt, eine Gewichtung des Ortsbezugs und der Sozialkriterien von je 50%.
 
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
10
 
 
 
Bei den Ortsbezugs- und Sozialkriterien wurden keine Beschlüsse mehr gefasst. Die einzelnen Kriterien und Alternativen wurden im Gremium besprochen und die Verwaltung wurde anschließend beauftragt, diese besprochenen und ausgewählten Kriterien in einer Vergaberichtlinie umzusetzen.
 
Das Gremium hat sich bei gemeinsamen Antragsstellern (beispielsweise Ehepartner oder Lebensgefährten etc.) dafür ausgesprochen, die Punktzahl desjenigen einzelnen Antragsstellers heranzuziehen, der eine höhere Punktzahl bei den einzelnen Kriterien aufweist.
 
Nachfolgend aufgeführte Kriterien des Ortsbezugs wurden seitens des Gremiums für die Richtlinie der Gemeinde Tuchenbach ausgewählt und sollen von der Verwaltung in den Richtlinien eingearbeitet werden:
 
Wohnsitz:
Hauptwohnsitz (lt. Einwohnermeldedaten) in Tuchenbach (auch frühere Zeiträume), ungeachtet dessen, wie lange der Zeitraum in der Vergangenheit liegt. Es werden maximal 10 Jahre angerechnet.
 
Ehrenamt:
Bewerber mit Ausübung eines Ehrenamts, die eine Ehrenamtskarte nachweisen können, sollen Punkte erhalten.
 
 
Nachfolgend aufgeführte Kriterien des Sozialbezugs wurden seitens des Gremiums für die Richtlinie der Gemeinde Tuchenbach ausgewählt und sollen von der Verwaltung in den Richtlinien eingearbeitet werden:
 
Familienstand:
Dies soll kein Kriterium sein.
 
Kinder:
Hier will man sich an den Kriterien der umliegenden Gemeinden orientieren. Das bedeutet, dass folgende Staffelung nach Alter der Kinder berücksichtigt werden soll:
bis 18 Jahre:               . Punkte
ab 18 - 27 Jahre:       . Punkte (wenn Kind in Ausbildung)
Als Kind soll bereits ein werdendes Kind gelten, für das ein Mutterpass besteht.
Es soll eine maximale Anzahl an Punkten festgelegt werden.
 
Behinderung und Pflege:
Hier will man sich ebenfalls an den Kriterien der umliegenden Gemeinden orientieren.
Das bedeutet, dass folgende Regelung berücksichtigt werden soll:
ab 50 % GdB je 10 % GdB eine gewisse Anzahl an Punkten
 
Für jede im Haushalt lebende und zu versorgende Person sollen anhand des Pflegegrads ( I - V) Punkte vergeben werden.
 
Es soll bei der Anrechnung des GdB und der Pflege eine maximale Anzahl an Punkten festgelegt werden.
 
 
 
Auswahl bei Punktgleichheit:
Bei Punktgleichheit von Bewerbern ist ein Losentscheid beim Notar durchzuführen.
 
 
Sicherung des Förderzwecks:
Bei der Sicherung des Förderzwecks (Bauverpflichtung, Nutzungsbindung etc.) wurde die Verwaltung vom Gremium beauftragt, eine entsprechende Berücksichtigung der Regelungen vorzunehmen.
 
 
 
Bau von Mietwohnungen
Das Gremium äußert sich, dass man trotz Vergabemodell auch die Errichtung von Mietwohnungen vorsehen muss. Die Verwaltung wird mit einer dahingehenden Prüfung beauftragt.

 
 



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