Die Eigentümerin des Grundstücks mit der Fl.Nr. 231/11 (Gewerbegebiet Süd 3) stellt einen Antrag auf Baugenehmigung und Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Anbau eines Carports an die bestehende Gewerbehalle.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9 "Veitsbronner Straße Teil II".
Um die Dachneigung der bestehenden Gewerbehalle fortzuführen, ist der
vorgesehene Carport mit den im Bebauungsplan vorgegebenen 3 Meter etwas höher
an der Grundstücksgrenze (3,20 m + Neigung auf 3,4 m).
Um die vorhandenen Fundamente der bestehenden Gewerbehalle einzubinden, wird
der Carport in der Grenzbebauung mehr als 9 m (neu vorgesehen ca. 10,30 m)
betragen.
In der Sitzung des Bau-, Energie- und Umweltausschusses am 28.09.2021 wurde unter TOP 04 H bereits das Einvernehmen zum damaligen Antrag auf isolierte Befreiung erteilt.
Im Schreiben vom 25.11.2021 teilte das Landratsamt Fürth mit, dass der geplante Carport nach Art. 57 Abs. 1 b.) Bayer. Bauordnung (BayBO) nicht mehr verfahrensfrei ist und ein Bauantrag sowie ein Antrag auf Befreiung zu stellen sei.
Da dem Bauvorhaben das Einvernehmen bereits erteilt wurde und keine Belange entgegenstehen, kann der Befreiung aus Sicht der Verwaltung zugestimmt werden und das gemeindliche Einvernehmen zum geplanten Vorhaben erteilt werden.
Sachvortrag:
Die Eigentümerin des Grundstücks mit der Fl.Nr. 231/11 (Gewerbegebiet Süd 3) stellt einen Antrag auf Baugenehmigung und Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Anbau eines Carports an die bestehende Gewerbehalle.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9 "Veitsbronner Straße Teil II".
Um die Dachneigung der bestehenden Gewerbehalle fortzuführen, ist der
vorgesehene Carport mit den im Bebauungsplan vorgegebenen 3 Meter etwas höher
an der Grundstücksgrenze (3,20 m + Neigung auf 3,4 m).
Um die vorhandenen Fundamente der bestehenden Gewerbehalle einzubinden, wird
der Carport in der Grenzbebauung mehr als 9 m (neu vorgesehen ca. 10,30 m)
betragen.
In der Sitzung des Bau-, Energie- und Umweltausschusses am 28.09.2021 wurde unter TOP 04 H bereits das Einvernehmen zum damaligen Antrag auf isolierte Befreiung erteilt.
Im Schreiben vom 25.11.2021 teilte das Landratsamt Fürth mit, dass der geplante Carport nach Art. 57 Abs. 1 b.) Bayer. Bauordnung (BayBO) nicht mehr verfahrensfrei ist und ein Bauantrag sowie ein Antrag auf Befreiung zu stellen sei.
Da dem Bauvorhaben das Einvernehmen bereits erteilt wurde und keine Belange entgegenstehen, kann der Befreiung aus Sicht der Verwaltung zugestimmt werden und das gemeindliche Einvernehmen zum geplanten Vorhaben erteilt werden.
Beschluss:
Der Bauausschuss Obermichelbach erteilt dem vorliegenden Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau eines Carports an die bestehende Gewerbehalle auf Fl.Nr. 231/11 sein gemeindliches Eivernehmen nach § 36 BauGB.
Zudem stimmt der Bauausschuss Obermichelbach der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die Höhe des Carports und der geplanten Länge zu.
Ja-Stimmen: | 6 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 0 |
Anwesende Mitglieder: | 6 |