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öffentlich


Antrag auf isolierte Befreiung zur Überschreitung der Einfriedungshöhe hinsichtlich eines errichteten Sichtschutzes auf Fl.Nr. 197/7 (Fichtenstraße 2)



Sachvortrag:

Die Eigentümerin des Anwesens Fl.Nr. 197/7 (Fichtenstraße 2) stellt einen Antrag auf isolierte Befreiung bezüglich Überschreitung der Einfriedungshöhe hinsichtlich der errichteten Sichtschutzelemente im öffentlichen Bereich.

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 "Obermichelbach-Süd 1 mit Änderungen".

Nach § 5 der Festsetzungen im Bebauungsplan ist die Errichtung von Einfriedungen nicht zwingend vorgeschrieben. Werden jedoch Einrichtungen erstellt, so dürfen diese die fertige Gehsteigshinterkante um nicht mehr als 1,30 m überragen, hierin enthalten eine Sockelhöhe von höchstens 30 cm. Für die Ausführung der Einfriedung werden keine Festsetzungen getroffen, zusammenhängende Mauern, außer Mauerscheiben im Bereich von Briefkastenanlagen oder Müllbehältern, sind nicht zulässig. Nicht zulässig ist auch die Ausführung der Pfeiler und Sockel im künstlichen Bossensteinen.

In der gültigen Fassung der Satzung über Einfriedungen der Gemeinde Obermichelbach vom 05.12.20216 sind im öffentlichen Bereich Einfriedungen bis zu einer Gesamthöhe von 1,30 m zulässig. Einfriedungen und Sichtschutzzäune aus Rohrmatten und Gewebefolien sind in jeglicher Ausführung nicht zulässig.

Die errichteten Sichtschutzelemente widersprechen sowohl § 5 der Festsetzungen im Bebauungsplan als auch § 1 der Festsetzung in der Einfriedungssatzung. Die Einfriedung besteht aus 7 Sichtschutzelementen im öffentlichen Bereich (Höhe/Breite eines einzelnen Sichtschutzelements: ca. 1,80 m/ca. 1,80 m).

Die Eigentümerin wurde nach einer Baukontrolle mit Schreiben vom 16.11.2023 vom Landratsamt Fürth aufgefordert, die Einfriedung (bestehend aus 7 Sichtschutzelementen) entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. der Einfriedungssatzung herzustellen bzw. zurückzubauen. Es wurde ihr noch mitgeteilt, dass es ihr freisteht, einen Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes und der Einfriedungssatzung zu stellen.

Dem Antrag auf Befreiung bezüglich der Höhe der Einfriedung kann im öffentlichen Bereich nicht zugestimmt werden.


 

Sachvortrag:

Die Eigentümerin des Anwesens Fl.Nr. 197/7 (Fichtenstraße 2) stellt einen Antrag auf isolierte Befreiung bezüglich Überschreitung der Einfriedungshöhe hinsichtlich der errichteten Sichtschutzelemente im öffentlichen Bereich.

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 "Obermichelbach-Süd 1 mit Änderungen".

Nach § 5 der Festsetzungen im Bebauungsplan ist die Errichtung von Einfriedungen nicht zwingend vorgeschrieben. Werden jedoch Einrichtungen erstellt, so dürfen diese die fertige Gehsteigshinterkante um nicht mehr als 1,30 m überragen, hierin enthalten eine Sockelhöhe von höchstens 30 cm. Für die Ausführung der Einfriedung werden keine Festsetzungen getroffen, zusammenhängende Mauern, außer Mauerscheiben im Bereich von Briefkastenanlagen oder Müllbehältern, sind nicht zulässig. Nicht zulässig ist auch die Ausführung der Pfeiler und Sockel im künstlichen Bossensteinen.

In der gültigen Fassung der Satzung über Einfriedungen der Gemeinde Obermichelbach vom 05.12.20216 sind im öffentlichen Bereich Einfriedungen bis zu einer Gesamthöhe von 1,30 m zulässig. Einfriedungen und Sichtschutzzäune aus Rohrmatten und Gewebefolien sind in jeglicher Ausführung nicht zulässig.

Die errichteten Sichtschutzelemente widersprechen sowohl § 5 der Festsetzungen im Bebauungsplan als auch § 1 der Festsetzung in der Einfriedungssatzung. Die Einfriedung besteht aus 7 Sichtschutzelementen im öffentlichen Bereich (Höhe/Breite eines einzelnen Sichtschutzelements: ca. 1,80 m/ca. 1,80 m).

Die Eigentümerin wurde nach einer Baukontrolle mit Schreiben vom 16.11.2023 vom Landratsamt Fürth aufgefordert, die Einfriedung (bestehend aus 7 Sichtschutzelementen) entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. der Einfriedungssatzung herzustellen bzw. zurückzubauen. Es wurde ihr noch mitgeteilt, dass es ihr freisteht, einen Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes und der Einfriedungssatzung zu stellen.

Dem Antrag auf Befreiung bezüglich der Höhe der Einfriedung kann im öffentlichen Bereich nicht zugestimmt werden.

Beschluss:

Der Bau-, Energie- und Umweltausschuss Obermichelbach beschließt, keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 Obermichelbach Süd Teil 1 in Bezug auf die Überschreitung der Einfriedungshöhe um ca. 0,50 im öffentlichen Bereich auf Fl.Nr. 197/7 (Fichtenstraße 2) zu erteilen, da das Ortsbild durch die Sichtschutzelemente beeinträchtigt wird.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
7
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
7
 

 



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Vacher Straße 25, 90587 Obermichelbach
Tel.: 0911 99755-0
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