Die Gemeinde Veitsbronn hat am 11.12.2023 beschlossen, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Nr. 49 und Vorhaben- und Erschließungsplan "Solarpark westlich der Grundschule" aufzustellen und parallel hierzu den Flächennutzungs- und Landschaftsplan in diesem Bereich zu ändern.
Die Gemeinde Veitsbronn hat die Nachbarkommunen und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB von der Planung unterrichtet.
Die Planunterlagen der Gemeinde Veitsbronn stehen seit dem 09.01.2024 auf der Homepage der Gemeinde Veitsbronn unter
http://vg-veitsbronn.seukendorf.de - Veitsbronn - Unsere Gemeinde - Bauen - Bebauungsplan Nr. 49 zur Einsichtnahme bereit.
Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB werden die Gemeinden gebeten, Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstigen Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen die Gemeinden über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Information den Nachbarkommunen zur Verfügung zu stellen.
Aus Sicht der Verwaltung sind bezüglich der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan Nr. 49 und Vorhaben- und Erschließungsplan sowie 17. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes "Solarpark westlich der Grundschule" keine Belange der Gemeinde Obermichelbach berührt.
Die Gemeinde Veitsbronn hat am 11.12.2023 beschlossen, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Nr. 49 und Vorhaben- und Erschließungsplan "Solarpark westlich der Grundschule" aufzustellen und parallel hierzu den Flächennutzungs- und Landschaftsplan in diesem Bereich zu ändern.
Die Gemeinde Veitsbronn hat die Nachbarkommunen und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB von der Planung unterrichtet.
Die Planunterlagen der Gemeinde Veitsbronn stehen seit dem 09.01.2024 auf der Homepage der Gemeinde Veitsbronn unter
http://vg-veitsbronn.seukendorf.de - Veitsbronn - Unsere Gemeinde - Bauen - Bebauungsplan Nr. 49 zur Einsichtnahme bereit.
Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB werden die Gemeinden gebeten, Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstigen Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen die Gemeinden über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Information den Nachbarkommunen zur Verfügung zu stellen.
Aus Sicht der Verwaltung sind bezüglich der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan Nr. 49 und Vorhaben- und Erschließungsplan sowie 17. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes "Solarpark westlich der Grundschule" keine Belange der Gemeinde Obermichelbach berührt.
Beschluss:
Der Bau-, Energie- und Umweltausschuss Obermichelbach stellt fest, dass Belange der Gemeinde Obermichelbach durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan Nr. 49 und Vorhaben- und Erschließungsplan sowie 17. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes "Solarpark westlich der Grundschule" Gemeinde Veitsbronn nicht berührt sind.
Ja-Stimmen: | 7 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 0 |
Anwesende Mitglieder: | 7 |