Die Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.Nr. 821/12 (Weinbergstraße 26) stellen einen Antrag auf Baugenehmigung und Abweichung zur Errichtung eines Carports.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Rothenberg 3 - Süd/West".
Die Abmessungen des Carports betragen 5,00 m x 6,00 m mit einer Höhe von 2,75 m.
Die Überschreitung der Baugrenze beträgt an der tiefsten Stelle ca. 2,83 m mit einer Überschreitungsfläche von ca. 13,5 m².
Gemäß Art. 57 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich, verfahrensfrei.
Laut den textlichen Festsetzungen unter Ziffer IV. Nr. 5.1 des Bebauungsplans dürfen Nebenanlagen/Nebengebäude außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Gesamtgrundfläche von 20,00 m² je Grundstück nicht überschreiten.
Der §2 der Bayerischen Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) gibt zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen eine Länge von mindestens 3 m vor. Dem eingereichten Lageplan ist eine Länge von ca. 1,08 m zu entnehmen, weswegen ein Antrag auf Abweichung erforderlich ist.
Aus Sicht der Verwaltung kann der Abweichung zugestimmt werden, da hinsichtlich der Tempo 30 km/h-Zone keine Bedenken bezüglich der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche bestehen und zudem eine seitliche Verkleidung/Einhausung nicht geplant ist.
Aus der Sitzung:
Im Gremium wurde nochmal darauf hingewiesen, dass Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht erteilt werden. Abweichungen wurden seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes noch nicht beantragt und erteilt.
Der Bau-, Energie- und Umweltausschuss der Gemeinde Obermichelbach erteilt zum vorliegenden Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Carports sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB. Der beantragten Abweichung bezüglich der Stauraumtiefe gemäß § 2 BayGaV wird zugestimmt, da keine Bedenken bestehen.
Ja-Stimmen: | 7 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 0 |
Anwesende Mitglieder: | 7 |