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öffentlich


Antrag auf isolierte Abweichung von der Einfriedungssatzung zur Errichtung einer höheren Einfriedung auf Fl.Nr. 216/20 (Amselweg 35)



Sachvortrag:

Der Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.Nr. 216/20 errichtete im Jahre 2019 eine Einfriedung zum öffentlichen Bereich mit einer Höhe von ca. 1,80 m. Diese besteht abwechselnd aus Sichtschutzelementen und Gabionen. Der Grund für die gewählte Höhe sind Hunde des Antragstellers, die nach seinen Angaben über einen Zaun mit 1,30 m springen könnten.

Die Einfriedungssatzung der Gemeinde Obermichelbach gibt unter §1 a) vor, dass Einfriedungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, sowie die seitlichen
Einfriedungen der Vorgärten eine Gesamthöhe von 1,30 m nicht überschreiten dürfen.

Nach einer Baukontrolle durch die untere Bauaufsichtsbehörde wurde der Eigentümer mit Schreiben vom 18.12.2023 und 19.02.2024 aufgefordert, die Einfriedung zurückzubauen bzw. satzungsgerecht herzustellen.

Laut Antragsteller gab es damals ein Gespräch mit dem Altbürgermeister Jäger
bei dem ihm mitgeteilt wurde, dass eine höhere Einfriedung möglich ist, wenn ein Abstand von einem Meter zur Grundstücksgrenze eingehalten wird. Ein schriftlicher Nachweis dazu liegt nicht vor.

Eine Grenzbebauung liegt vor, wenn Vorhaben im Bereich der Abstandsflächen gem. §6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) liegen. Dieser definiert unter Absatz 5 folgendes:

"Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, jeweils aber mindestens 3 m."

Demnach unterliegen die Zaunelemente auch in einem Abstand von einem Meter der Einfriedungssatzung.

Laut Antragsteller ist der Rückbau der Gabionen mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand verbunden. Deswegen bietet er an, die Sichtschutzelemente auf 1,30 m zu kürzen und bittet um Befreiung der Gabionen mit einer Höhe von 1,80 m.

Bei Zustimmung zur Befreiung würden 10 Gabionen mit einer Breite von ca. 1 m und eine Eck-Gabione mit einer Breite von ca. 0,40 m auf einer Höhe von 1,80 m verbleiben.

Im Bereich der gekürzten Sichtschutzelemente soll eine Bepflanzung mit Büschen vorgenommen werden, um das Herausspringen der Hunde zu verhindern.

Da der Gemeinderat Obermichelbach bis jetzt keine Überschreitung der Einfriedungshöhe im öffentlichen Bereich befreit hat, würde hier ein Präzedenzfall geschaffen werden. Aus Sicht der Verwaltung kann dem Antrag auf Abweichung nicht stattgegeben werden.

Aus der Sitzung:

Das Gremium ist sich einig, dass eine ausnahmesweise Abweichung von der Einfriedungssatzung unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes nicht erteilt werden kann.

Beschluss:

Der Bau-, Energie und Umweltausschuss der Gemeinde Obermichelbach stimmt der isolierten Abweichung von der Einfriedungssatzung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 216/22 (Amselweg 35) nicht zu.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
7
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
7
 

 



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Verwaltungsgemeinschaft Obermichelbach-Tuchenbach
Vacher Straße 25, 90587 Obermichelbach
Tel.: 0911 99755-0
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