Der Gemeinderat Tuchenbach hat in seiner Sitzung am 25.09.2023 die Ausführungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes zu den Gebühren für die Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung nach der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung (GS-FBS) vom 29.09.2011 zur Kenntnis genommen und die Verwaltung mit der Ausarbeitung einer neuen Satzung für die Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung nach der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung (GS-FBS) beauftragt.
Die Änderung der Satzung bezüglich der Fälligkeiten des § 4 Abs. 1 der GS-FBS kann durch eine zweite Änderungssatzung erfolgen, die die Verwaltung entworfen hat.
In der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags wird bezüglich der Fälligkeit der Gebühren folgender Satz verwendet:
"Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig."
Der vom BKPV angesprochene § 4 Abs. 1 Satz 2 der GS-FBS wird nun durch vorgenannten Satz ersetzt.
Der Gemeinderat Tuchenbach beschließt den vorliegenden Entwurf vom 23.10.2023 der Zweiten Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Tuchenbach über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen - Friedhof- und Bestattungssatzung als Satzung.
Dieser Satzungsentwurf, der der Niederschrift beigefügt wird, ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Die Änderungssatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ja-Stimmen: | 12 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 0 |
Anwesende Mitglieder: | 12 |