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öffentlich


Erlass einer Übergangsregelung zur BGS-EWS



Sachvortrag:

Den beigefügten Aktenvermerken ist außerdem zu entnehmen, dass Gründe gegeben sind aufgrund dessen von der Unwirksamkeit der BGSEWS 2016 auszugehen ist. In einer solchen Situation ist - zur Vermeidung des Anrechnungsverfahrens - mit dem Erfordernis der Heranziehung aller Beitragsschuldner zu den neuen und wirksam kalkulierten Herstellungsbeitragssätzen unter Anrechnung der Beträge, die auf früheres und unwirksames Satzungsrecht von Ihnen gezahlt wurden, eine Übergangsregelung unbedingt anzuempfehlen.

Die Unwirksamkeit der BGS-EWS löst die Verpflichtung zur Erhebung/Zahlung von
Herstellungsbeiträgen seitens aller Anschließer aus. Sie müssen herangezogen werden - auf der Grundlage von wirksamem Satzungsrecht mit wirksam kalkulierten Herstellungsbeitragssätzen. Letztere werden - dann vermutlich und richtigerweise - erst auf Grundlage der noch vorzunehmenden Beitragskalkulation vorliegen.
Bei der Heranziehung der Anschließer ist die Verjährungshöchstgrenze (Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG von regelmäßig 20 Jahren) zu beachten. Und demzufolge müssen ohne Übergangsregelung - alle Anschließer der letzten 20 Jahre (in Ausnahmefällen:auch 25 Jahre) erstmalig zu Herstellungsbeiträgen unter Anrechnung desjenigen herangezogen werden, was sie vormals bereits an Herstellungsbeiträgen gezahlt haben. Das entsprechende Verfahren ist so aufwendig und so streitträchtig, dass von einer Durchführung
nur dringend abgeraten werden kann.

Und deshalb die Übergangsregelung.

Mit Ausschluss der erstmaligen Herstellungsbeitragserhebung für aller Anschließer, die bereits zum Herstellungsbeitrag herangezogen - und vollständig und bestandskräftig veranlagt wurden. Nur für die - sicherlich relativ wenigen - Fälle, in denen dies nicht der Fall ist, kommt es zu einer Beitragserhebung auf der Grundlage des neuen Satzungsrechts.

Diesen Inhalt bringt die beigefügte Übergangsregelung zum Ausdruck. Es wird empfohlen, sie separat von der BGS-EWS und auf der Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses zu beschließen, also als Übergangsregelung außerhalb der Satzung. Und weiter, diese Übergangsregelung gemeinsam mit den beiden Satzungen auszufertigen und auch öffentlich bekanntzumachen. Und den vorstehend skizzierten Zusammenhang auch gegenüber den Abgabenpflichtigen zu kommunizieren.

Durch einen Beschluss des Gemeinderats - außerhalb der Satzung. Die Übergangsregelung wird also nicht in der Satzung ausgeführt. Sondern durch bloßen
Ratsbeschluss erlassen. Vorteil dieses Verfahrens ist, dass sich die Übergangsregelung dann - im Falle von Wirksamkeitsbedenken - jederzeit neu fassen lässt- und nicht auf die Satzung als solche durchschlägt.
 

Beschluss:

Der Gemeinderat Tuchenbach beschließt vorliegenden Entwurf zur Übergangsregelung zu neuen BGS - EWS.

Dieser Entwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt wird, ist Bestandteil dieses Beschlusses.
 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
13
 

 



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