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öffentlich


Antrag auf isolierte Befreiung und Abweichung zur Errichtung einer Stellplatzüberdachung mit Gartengeräteraum auf Fl.Nr. 197/60 (Eichenstraße 24)



Sachvortrag:

Die Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.Nr. 197/60 (Eichenstraße 24) haben einen Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung der Stellplatzüberdachung mit Gartengeräteraum gestellt.

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5 "Obermichelbach Süd Teil II".

Das Vorhaben liegt außerhalb der Baugrenzen und weicht somit von den
Vorgaben des Bebauungsplans ab. Es ist daher eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich. Darüber hinaus unterschreitet das Vorhaben die Stauraumtiefe gem. §2 GaStellV (Garagen- und Stellplatzverordnung) von 3 m. Die erforderliche Abweichung erteilt das Landratsamt als untere Bauaufsichtsbehörde.

Der Antrag wurde in der Gemeinderatssitzung am 17.07.2023 behandelt und folgender Beschluss gefasst:

"Der Gemeinderat Obermichelbach erteilt dem Antrag auf Baugenehmigung und Abweichung auf Fl.Nr. 197/60 sein Einvernehmen. Darüber hinaus stimmt er der Erteilung einer isolierten Befreiung in Bezug auf die Überschreitung der Baugrenzen des Bebauungsplanes zu. Zum öffentlichen Verkehrsraum muss ein Stauraum von 1 m Tiefe eingehalten werden."

Das Landratsamt Fürth hat mit Schreiben vom 19.10.2023 den Antragstellern mitgeteilt, dass die für das geplante Vorhaben erforderliche Befreiung nicht mehr geringfügig ist, weshalb der Grundzug der Planung betroffen ist. Die Antragsteller wurden aufgefordert bis 30.11.2023 mitzuteilen, ob der Antrag auf Baugenehmigung zurückgenommen wird oder ob ein entsprechender negativer Bescheid erfasst werden soll. Alternativ besteht auch die Möglichkeit zur Umplanung und hierbei insbesondere Reduzierung der Baugrenzenüberschreitung.

Im Jahr 2022 wurde eine vergleichbare Befreiung innerhalb des Bebauungsplanes in Bezug auf die Überschreitung der Baugrenzen bereits erteilt und die Abweichung der Stauraumtiefe gem. Garagen- und Stellplatzverordnung von 3 m Straße bereits zugestimmt und vom Landratsamt Fürth am 23.11.2022 genehmigt.

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Fürth, Frau Boche, wird den Antragstellern vorgeschlagen den Bauantrag zurückzunehmen und einen Antrag auf isolierte Befreiung und Abweichung zu stellen, da das Bauvorhaben gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) + b) BayBO verfahrensfrei ist. Garagen einschließlich überdachter Stellplätze sind mit einer Fläche bis zu 50 m² verfahrensfrei. Zuständig für die Entscheidung über isolierte Befreiungsanträge sind die Gemeinden (Art. 63 Abs. 3 BayBO).

Die beantragte Befreiung und Abweichung ist städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Gleichartige Überdachungen von Stellplätzen sind in den angrenzenden Wohngebieten vorhanden, sind ortsüblich und städtebaulich vertretbar.

Aus der Sitzung:

Gemeinderat Funck ergänzt, dass die Pfosten auch einen Meter Abstand zum öffentlichen Grund haben müssen.

 

Beschluss:

Der Gemeinderat Obermichelbach erteilt die isolierte Befreiung in Bezug auf Überschreitung der Baugrenze für die Errichtung einer Stellplatzüberdachung mit Gartengeräteraum auf Fl.Nr. 197/60 (Eichenstraße 24).

Weiterhin stimmt der Gemeinderat Obermichelbach dem Antrag auf isolierte Abweichung in Bezug auf Unterschreitung der Abstandsflächen von Zu- und Abfahrten zwischen Stellplatzüberdachung und öffentlicher Verkehrsfläche von mindestens 3 m Länge auf Fl.Nr. 197/60 (Eichenstraße 24) zu und hat hiergegen keine Bedenken.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
13
 

 



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