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Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf Fl.Nr. 725 (Ringweg 1)



Sachvortrag:



Die Eigentümerin des Anwesens Fl.Nr. 725 (Ringweg 1) stellt einen Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage.

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Im aktuell rechtsgültigen Flächennutzungsplan ist der alte Ortskern, in dem sich das o.g. Grundstück befindet, als "gemischte Baufläche (M)" bzw. "Dorfgebiet (MD)" dargestellt. Weiterhin ist auf dem Grundstück ein Vegetationsbestand mit Streuobst dargestellt.

Die Streuobstwiese liegt im Außenbereich (vorliegend: Außenbereich im Innenbereich) und somit ist das Bauvorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen. Laut Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb nach § 201 BauGB, sowie die für die Genehmigung notwendige Unterordnung vor.
Als Außenbereich bezeichnet man die Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und die auch nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (=unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB) gehören. Die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich ergibt sich aus der tatsächlichen örtlichen Situation. Zum Außenbereich können auch größere unbebaute Bereiche gehören, die sich in einem Ort befinden. Im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es u.a. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (Privilegierung) dient.

Das Bauvorhaben wurde bereits als Bauvoranfrage in der Bau-, Energie- und Umweltausschusssitzung am 25.05.2023 behandelt und das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt, sofern der vorhandene Baumbestand weiterhin erhalten bleibt.

Das Landratsamt Fürth hat mit Schreiben vom 08.09.2023 der Antragstellerin eine Genehmigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur dann in Aussicht gestellt, wenn die Wohnfläche gem. GemBek "Bauen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe" nicht mehr als ca. 170 m² beträgt und die Streuobstwiese wie beschrieben in der vorhandenen Form erhalten bleibt, ansonsten würde der Flächennutzungsplan dem entgegenstehen. Mit dem Bauantrag ist ein Nachweis der Betriebsleitereigenschaft zuzuführen (Notarieller Übergabevertrag oder ähnliches). Weiterhin wurde im Verfahren die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Fürth als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Dies teilte nachfolgendes mit: "Durch das Vorhaben sind keine Schutzgebiete nach § 20 Abs. 2 BnatSchG, keine gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BnatSchG/Art. 23 BayNatSchG oder bestimmte Landschaftsbestandteile nach Art. 16 BayNatSchG betroffen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Stellplätze nach der Satzung der Gemeinde Obermichelbach nachzuweisen und die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einzuhalten sind.




Aus Sicht der Verwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt werden.









Sachvortrag:

Die Eigentümerin des Anwesens Fl.Nr. 725 (Ringweg 1) stellt einen Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage.

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Im aktuell rechtsgültigen Flächennutzungsplan ist der alte Ortskern, in dem sich das o.g. Grundstück befindet, als "gemischte Baufläche (M)" bzw. "Dorfgebiet (MD)" dargestellt. Weiterhin ist auf dem Grundstück ein Vegetationsbestand mit Streuobst dargestellt.

Die Streuobstwiese liegt im Außenbereich (vorliegend: Außenbereich im Innenbereich) und somit ist das Bauvorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen. Laut Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb nach § 201 BauGB, sowie die für die Genehmigung notwendige Unterordnung vor.
Als Außenbereich bezeichnet man die Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und die auch nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (=unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB) gehören. Die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich ergibt sich aus der tatsächlichen örtlichen Situation. Zum Außenbereich können auch größere unbebaute Bereiche gehören, die sich in einem Ort befinden. Im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es u.a. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (Privilegierung) dient.

Das Bauvorhaben wurde bereits als Bauvoranfrage in der Bau-, Energie- und Umweltausschusssitzung am 25.05.2023 behandelt und das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt, sofern der vorhandene Baumbestand weiterhin erhalten bleibt.

Das Landratsamt Fürth hat mit Schreiben vom 08.09.2023 der Antragstellerin eine Genehmigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur dann in Aussicht gestellt, wenn die Wohnfläche gem. GemBek "Bauen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe" nicht mehr als ca. 170 m² beträgt und die Streuobstwiese wie beschrieben in der vorhandenen Form erhalten bleibt, ansonsten würde der Flächennutzungsplan dem entgegenstehen. Mit dem Bauantrag ist ein Nachweis der Betriebsleitereigenschaft zuzuführen (Notarieller Übergabevertrag oder ähnliches). Weiterhin wurde im Verfahren die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Fürth als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Dies teilte nachfolgendes mit: "Durch das Vorhaben sind keine Schutzgebiete nach § 20 Abs. 2 BnatSchG, keine gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BnatSchG/Art. 23 BayNatSchG oder bestimmte Landschaftsbestandteile nach Art. 16 BayNatSchG betroffen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Stellplätze nach der Satzung der Gemeinde Obermichelbach nachzuweisen und die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einzuhalten sind.




Aus Sicht der Verwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt werden.

Beschluss:

Der Bau-, Energie- und Umweltausschuss Obermichelbach erteilt zum vorliegenden Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppel-garage auf Fl.Nr. 725 (Ringweg 1) sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
7
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
7
 

 



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Vacher Straße 25, 90587 Obermichelbach
Tel.: 0911 99755-0
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